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   KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84   

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KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84 (https://dejure.org/1984,3672)
KG, Entscheidung vom 11.09.1984 - 17 UF 2474/84 (https://dejure.org/1984,3672)
KG, Entscheidung vom 11. September 1984 - 17 UF 2474/84 (https://dejure.org/1984,3672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 419
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Dies gilt auch für Minderjährige, die sich in der Ausbildung befinden, denn der Ertrag ihrer Arbeit mindert deren Bedürftigkeit ebenso wie bei einem erwachsenen Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 1980, 771, 772; BGH FamRZ 1980, 1109, 1111; BGH FamRZ 1981, 541, 543).

    Allerdings hat der BGH zu Recht hervorgehoben, daß die berufsbedingten Mehraufwendungen, die ein in der Berufsausbildung befindlicher Minderjähriger gegenüber gleichaltrigen Schülern hat, vorweg von seiner Ausbildungsvergütung abzusetzen sind (FamRZ 1981, 541, 543).

    Der gegenteiligen Ansicht des BGH (FamRZ 1981, 541, 543) vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (FamRZ 1981, 993) nicht zuzustimmen (zweifelnd auch Hampel FamRZ 1981, 1209, 1210).

    Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Betreuungsleistungen auch jetzt noch - entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB - als dem Barunterhalt des Barunterhaltspflichtigen gleichwertigen Unterhalt anzusehen (so aber: BGH FamRZ 1981, 541, 543;; OLG Köln FamRZ 1983, 746; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 88; OLG Hamm FamRZ 1981, 996; Weychardt DAVorm 1984, 82, 86).

    Dies gilt auch dann, wenn man - insoweit dem BGH (FamRZ 1981, 541, 543) folgend - für den Zeitraum der Minderjährigkeit der Klägerin zu einem anderen Ergebnis käme.

    Soweit der BGH in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 8. April 1981 (FamRZ 1981, 541, 543) eine andere Auffassung vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden.

  • OLG Hamm, 27.07.1981 - 2 WF 267/81
    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Inwieweit - entsprechend der Ziffer II 18 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht oder der Ziffer A IV 8.2 der Kölner Unterhaltsrichtlinien - generell ein Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden darf (vgl. einerseits OLG Köln DAVorm 1984, 698, 699, andererseits OLG Hamm FamRZ 1981, 996, 997), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

    Abweichende Stellungnahmen finden sich in Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1981, 809, 810; FamRZ 1983, 746 und DAVorm 1984, 698), Düsseldorf (FamRZ 1982, 88 und FamRZ 1982, 1111) und Hamm (FamRZ 1981, 996).

    Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Betreuungsleistungen auch jetzt noch - entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB - als dem Barunterhalt des Barunterhaltspflichtigen gleichwertigen Unterhalt anzusehen (so aber: BGH FamRZ 1981, 541, 543;; OLG Köln FamRZ 1983, 746; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 88; OLG Hamm FamRZ 1981, 996; Weychardt DAVorm 1984, 82, 86).

    Insbesondere läßt sich ein solches Recht - entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1981, 996) - auch nicht aus § 1612 Abs. 2 BGB herleiten.

  • OLG Hamburg, 29.11.1983 - 16 UF 58/83

    Angemessener Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen

    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Gegen die Rechtsprechung des BGH ist sowohl vom OLG Stuttgart (a.a.O.), als auch von Hampel (FamRZ 1981, 1209, 1210 f) zu Recht ferner eingewandt worden, daß sie bei dem Elternteil, der dem Kind allein Naturalunterhalt leistet, zwangsläufig eine Monetarisierung zur Folge hat (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1984, 190, 191).

    Angeschlossen haben sich dem Senat insbesondere die Oberlandesgerichte Hamburg (FamRZ 1981, 71 und FamRZ 1984, 190) und Stuttgart (NJW 1984, 284).

    Im Ergebnis läuft dies auf die Einführung einer weiteren Altersstufe für alle Volljährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, hinaus, ein Ergebnis, das sich mit den Grundlagen und dem Aufbau der Düsseldofer Tabelle schlechthin nicht vereinbaren läßt (so auch OLG Hamburg, FamRZ 1981, 71 und FamRZ 1984, 190).

    Zwar ist der den Erwägungen des Amtsgerichts offenbar zugrunde liegende Gedanke, dem Elternteil, der nach Wieder Verheiratung in der neuen Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und deshalb gegenüber Kindern aus erster Ehe leistungsunfähig ist, in Fortführung der vom BGH für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus § 1609 BGB hergeleiteten Grundsätze, auch gegenüber volljährigen Kindern eine Erwerbsobliegenheit aufzuerlegen, nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1984, 190, 192).

  • OLG Oldenburg, 21.09.1978 - 4 WF 204/78

    Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten

    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. FamRZ 1979, 64; FamRZ 1982, 516).

    Anzumerken ist im übrigen noch, daß Göppinger-Wenz an anderer Stelle ihres Werkes (Rdnr. 921, Anm. 10) die Auffassung vertreten, volljährige Auszubildende und Studenten stellten eine weitgehend von den Eltern gelöste und einheitliche soziale Gruppe dar; ihr angemessener Lebensbedarf sei bei auswärtiger Unterbringung einschließlich ausbildungsbedingter Aufwendungen in Anlehnung an den notwendigen Bedarf Erwachsener mit insgesamt 700,- DM bis 800,- DM anzunehmen; dabei haben Göppinger-Wenz ausdrücklich auf die an anderer Stelle von Göppinger abgelehnte Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1979, 64) Bezug genommen.

    Zu beanstanden ist vor allem, daß Gernhuber einen Satz aus dem zuerst veröffentlichten Urteil des Senats (FamRZ 1979, 64) herausgreift, ohne sich mit den Erläuterungen, die der Senat gegeben hat (vor allem in FamRZ 1982, 516), sachlich auseinanderzusetzen.

  • KG, 11.08.1981 - 17 UF 1099/81
    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. FamRZ 1979, 64; FamRZ 1982, 516).

    Mit dem Einwand, es sei verfehlt, über das Unterhaltsrecht eine nivellierende Sozialpolitik für Gleichaltrige zu betreiben (Göppinger: Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 662, Anm. 3), hat der Senat sich bereits in seinem in FamRZ 1982, 516 veröffentlichten Urteil befaßt.

    Zu beanstanden ist vor allem, daß Gernhuber einen Satz aus dem zuerst veröffentlichten Urteil des Senats (FamRZ 1979, 64) herausgreift, ohne sich mit den Erläuterungen, die der Senat gegeben hat (vor allem in FamRZ 1982, 516), sachlich auseinanderzusetzen.

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum ist lebhaft umstritten, ob die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern einem volljährigen Kind gegenüber das Bestimmungsrecht aus § 1612 Abs. 2 BGB nur gemeinsam ausüben können oder ob beide Elternteile unabhängig voneinander das Bestimmungsrecht aus § 1612 Abs. 2 BGB haben (zum Meinungsstand vgl.: BGH FamRZ 1983, 892, 894).

    Hiervon kann er sich nicht mehr lösen (BGH FamRZ 1983, 892, 895).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.1981 - 5 UF 293/80
    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Abweichende Stellungnahmen finden sich in Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1981, 809, 810; FamRZ 1983, 746 und DAVorm 1984, 698), Düsseldorf (FamRZ 1982, 88 und FamRZ 1982, 1111) und Hamm (FamRZ 1981, 996).

    Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Betreuungsleistungen auch jetzt noch - entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB - als dem Barunterhalt des Barunterhaltspflichtigen gleichwertigen Unterhalt anzusehen (so aber: BGH FamRZ 1981, 541, 543;; OLG Köln FamRZ 1983, 746; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 88; OLG Hamm FamRZ 1981, 996; Weychardt DAVorm 1984, 82, 86).

  • OLG Hamburg, 07.08.1980 - 15 WF 180/79
    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Angeschlossen haben sich dem Senat insbesondere die Oberlandesgerichte Hamburg (FamRZ 1981, 71 und FamRZ 1984, 190) und Stuttgart (NJW 1984, 284).

    Im Ergebnis läuft dies auf die Einführung einer weiteren Altersstufe für alle Volljährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, hinaus, ein Ergebnis, das sich mit den Grundlagen und dem Aufbau der Düsseldofer Tabelle schlechthin nicht vereinbaren läßt (so auch OLG Hamburg, FamRZ 1981, 71 und FamRZ 1984, 190).

  • OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81

    Unterhaltsanspruch des Kindes in Ausbildung; Festlegung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Der gegenteiligen Ansicht des BGH (FamRZ 1981, 541, 543) vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (FamRZ 1981, 993) nicht zuzustimmen (zweifelnd auch Hampel FamRZ 1981, 1209, 1210).

    Dem hat das OLG Stuttgart (FamRZ 1981, 993, 995) aber mit Recht entgegengehalten, daß die Vorwegnahme der Bestimmung der Haftungsanteile beider Elternteile vor der Bedürftigkeitsprüfung mit der Systematik des Unterhaltsrechts nicht zu vereinbaren sei.

  • KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
    Auszug aus KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
    Dementsprechend vertreten auch diejenigen, die im Fall des Getrenntlebens der Eltern oder nach der Scheidung der Ehe die Ausübung des Bestimmungsrechts durch jeden der Elternteile für zulässig halten, die Auffassung, daß eine Bestimmung nur wirksam sei, wenn sie den gesamten Lebensbedarf umfasse, der außer der Gewährung von Wohnung und Beköstigung auch Geldzahlungen für Taschengeld, zweckgebundene Anschaffungen und dergleichen beinhalte (vgl. u.a. Kammergericht FamRZ 1982, 835, 836).
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80

    Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 378/81

    Ausgleich durch Fremdbetreuung bedingten Mehrbedarfs; Berücksichtigung erhöhter

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1982 - 16 UF 131/81

    Unterhaltsleistungen; Entgegennahme von Unterhaltsleistungen; Vertretungsrecht;

  • OLG Köln, 22.05.1981 - 25 UF 37/81

    Unterhaltsrecht; Unterhaltszahlungen; Reduzierung; Verhalten des

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Im Schrifttum werden teilweise gegen die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder grundsätzliche Bedenken erhoben; es wird für richtiger gehalten, bei Schülern, Auszubildenden und Studenten insoweit von festen Regelbedarfssätzen auszugehen, die gegebenenfalls - bei Wohnen im Haushalt eines Elternteils - um ersparte Wohnkosten zu vermindern seien (vgl. etwa KG FamRZ 1985, 419, 422 f und OLG Hamburg FamRZ 1984, 190; einen Regelbedarfssatz sehen auch vor die Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle - Stand 1. Januar 1982, FamRZ 1982, 131, 132 unter II B 1 - und des Oberlandesgerichts Stuttgart - Stand 1. Januar 1985, FamRZ 1984, 1197 unter I).
  • OLG Hamm, 19.01.1987 - 10 WF 340/86

    Ausbildungsbeihilfe; Bar- und Naturalunterhalt; Unterhaltsbedarf

    Der Senat verkennt zwar nicht, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. November 1985 (FamRZ 1986, 151 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 6 = BGHF 4, 1335) nur im Einzelfall in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes eine entsprechende Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB für in Betracht kommend erachtet, und daß das Kammergericht (FamRZ 1985, 419) die Anwendung dieser Bestimmung auf solche Fälle sogar generell ablehnt; der Senat ist jedoch mit der Mehrzahl der Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts der Auffassung, daß diese Bestimmung in denjenigen Fällen entsprechend anwendbar ist, in denen das gerade erst volljährig gewordene Kind noch ganz in dem Haushalt eines Elternteils lebt, und sich noch in der Schulausbildung oder Lehre befindet, weil sich in den Lebensverhältnissen eines solchen Kindes durch den Eintritt der Volljährigkeit praktisch nichts geändert hat.
  • OLG Oldenburg, 22.04.1986 - 14 WF 52/86

    Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes; Sätze der Düsseldorfer Tabelle;

    Einerseits wird der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen Volljährigen mit dem Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach den Grundsätzen der für Minderjährige geltenden Tabellen ermittelt, sondern, gleichgültig, ob der Volljährige noch bei einem Elternteil lebt oder auch insoweit bereits selbständig ist, mit einem festen Betrag geschätzt, von dem sodann, je nach Lage des Falles, Abzüge für nicht entstandenen Wohnbedarf usw. vorgenommen werden (OLG Hamburg FamRZ 1984, 190 - 765 DM; KG FamRZ 1985, 419, 422 - 800 DM; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1984, 1197 und einige weitere ältere Entscheidungen).
  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 81/84

    Zahlung von Kindesunterhalt - Anrechnung der Ausbildungsförderungsbeträge auf den

    Kommen die Eltern, wie es auch hier der Fall ist, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Naturalunterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 996; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 993, 995; KG FamRZ 1985, 419, 421 f).
  • OLG Oldenburg, 02.04.1986 - 14 WF 52/86

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Geltendmachung eines

    Einerseits wird der Unterhaltsbedarf eines noch in der Ausbildung befindlichen Volljährigen mit dem Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach den Grundsätzen der für Minderjährige geltenden Tabellen ermittelt, sondern, gleichgültig, ob der Volljährige noch bei einem Elternteil lebt oder auch insoweit bereits selbständig ist, mit einem festen Betrag geschätzt, von dem sodann, je nach Lage des Falles Abzüge für nicht entstandenen Wohnbedarf usw. vorgenommen werden (KG FamRZ 1985, 419, 422: 800,-- DM; OLG Hamburg FamRZ 1984, 190: 765,-- DM); vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1984, 1197 und einige weitere ältere Entscheidungen).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1986 - 4 UF 4/86
    Gelingt es dem Unterhaltsberechtigten innerhalb angemessener Frist nicht, für den angestrebten Beruf einen Ausbildungsplatz zu finden, so muß er, um etwa gewisse Wartezeiten zu überbrücken, eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder sich für einen anderen Beruf entscheiden, der seinen Vorstellungen und Neigungen nicht ganz entspricht (OLG Stuttgart FamRZ 1984, 308, 309; KG FamRZ 1985, 419, 420).
  • KG, 15.02.1985 - 17 UF 2193/84
    An dieser Rechtsprechung, wonach der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder in der Regel unabhängig von der Höhe des Einkommens ihrer Eltern mit 800 DM bzw. nunmehr 850 DM monatlich anzunehmen ist, hat er unbeschadet der daran geäußerten Kritik bis in die jüngste Zeit festgehalten (vgl. Urteil vom 11. September 1984 - FamRZ 1985, 419).
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